Rechtliche Fragen zum Angebot schreiben

Wer Angebote schreibt, der sollte die rechtlichen Grundbegriffe wie zum Beispiel „Angebot freibleibend“ oder „Angebot verbindlich“ gut kennen. Denn mit einem Angebot steigst Du als Unternehmer in Vertragsverhandlungen mit Deinem Interessenten ein. Für Verträge gelten genau vorgegebene gesetzliche Bestimmungen, die Du einhalten musst. Daher lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechte und Pflichten von Anbietern und Angebotsempfängern.

Grundsätzliches und Defintion

Was versteht der Gesetzgeber unter einem Angebot?

Mit einem Angebot antwortet ein Unternehmer auf die Anfrage eines Kunden. Der Interessent kann sowohl ein Unternehmen als auch eine Privatperson sein. Mit Deinem Angebot legst Du die Bedingungen fest, unter welchen Du bereit bist, Deine Leistung in Form von Waren oder Dienstleistungen zu erbringen.

Welche Bedingungen enthält ein Angebot?

Zu den Angebotsbedingungen gehören zum Beispiel die Art der Ware oder Leistung, die Menge und der Preis. Aber auch Rabatte, die Lieferzeit von Waren oder die Zeitspanne, in der die Dienstleistung erbracht wird, sowie den Ort der Leistungserbringung kannst Du in Deinem Angebot bestimmen. Auch die Zahlungsmodalitäten gehören zu den vom Anbieter vorgegebenen Bedingungen für sein Angebot.

Welchen Rechtsstatus hat ein Angebot?

Mit Deinem Angebot eröffnest Du eine Vertragsverhandlung mit Deinem Interessenten. Das Angebot stellt einen der beiden Bestandteile eines rechtsverbindlichen Vertrags dar. Ein Vertrag kommt immer aufgrund eines Angebotes und einer Annahme zustande und besteht daher im Grundsatz aus den Willenserklärungen von mindestens zwei Parteien. Dabei stellt das Angebot die Willenserklärung des Anbieters, während die Annahme oder die Auftragserteilung auf Basis des Angebotes die Willenserklärung des Kunden stellt.

Geht der Kunde auf das Angebot ein, dann kommt dadurch ein Kaufvertrag zustande. Beide Vertragsparteien sind an den Vertrag rechtlich gebunden.

Wo finden sich die rechtlichen Bestimmungen zum Angebot?

Da das Angebot im rechtlichen Sinne einen Vertrag darstellt, findest Du grundsätzliche Bestimmungen hierfür im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die gesetzlichen Vorgaben des BGB gelten sowohl für den Anbieter, als auch für den anfragenden Interessenten. Der Gesetzestext zu den Bestimmungen, die zum Beispiel die Verbindlichkeit von Angeboten betreffen, findet sich im § 145 BGB.

Über die Vorgaben für ordentliche Kaufleute gibt das Handelsgesetzbuch zum Beispiel im § 37a HGB Auskunft. Demnach muss ein Angebot alle Daten über das Unternehmen mit seiner Firmenbezeichnung, Firmenadresse und der Unternehmensform enthalten. Je nach Unternehmensform müssen auch die Handelsregisternummer und das Registergericht oder die Namen der Gesellschafter aufgeführt sein.

Da Dienstleister und Handwerker die größte Gruppe der Angebotsschreiber stellen, gilt für sie bei der Angebotserstellung neben dem BGB die so genannte „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“, kurz „DL-InfoV“. Die Verordnung führt zum Beispiel im §2 DL-InfoV aus, welche Pflichtangaben in ein Angebot gehören.

Welche Pflichtangaben gehören in ein Angebot?

Abseits der individuellen Bedingungen, die Du in Deinem Angebot stellst, muss das Angebotsschreiben folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Daten des Anbieters: Name und Adresse des Angebotsstellers, Kontaktdaten mit Telefon, E-Mail-Adresse oder Faxnummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Empfänger des Angebots mit Namen und Adresse
  • Datum des Angebots
  • Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Art und Umfang der Ware oder der Dienstleistung
  • Preis für die Ware oder die Dienstleistung
  • Zahlungsmodalitäten

Neben den Pflichtangaben gehören weitere Angaben in Dein Angebot, durch die Du für Rechtssicherheit sorgst:

  • Angebotsnummer
  • Liefertermin für Waren
  • Lieferbedingungen mit Verpackung und Versandart für Waren
  • Leistungszeitraum für Dienstleistungen oder Werke
  • Zahlungsbedingungen mit Fristen
  • Einschränkungen hinsichtlich Zeitpunkten, Zeiträumen oder Preisveränderungen
  • Angebotsgültigkeit mit Angabe einer Frist oder eines Datums
  • Verweis auf AGB
  • Freizeichnungsklausel

Was ist eine Freizeichnungsklausel?

Eine Freizeichnungsklausel schränkt die Verbindlichkeit des Angebotes ein. Die Einschränkungen können Liefertermine oder den Umfang der Leistung betreffen. Auch Deine Angebotspreise kannst Du unverbindlich formulieren, sodass Dir „Preisänderungen vorbehalten“ bleiben. Eine weitere Beschränkung kann zum Beispiel in der Liefergarantie bestehen, die nur gilt, „solange der Vorrat reicht“.

Welche Annahmefristen gelten für ein Angebot?

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt in § 147 BGB Auskunft über die gesetzlichen Bestimmungen der Annahmefristen für Angebote. Dabei unterscheidet es zwischen mündlichem und schriftlichem Angebot.

  • Mündliches Angebot: Laut BGB kann Dein Kunde ein mündliches Angebot nur sofort annehmen, damit ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag entsteht. Nach Gesprächsende bist Du nicht mehr gebunden.
  • Schriftliches Angebot: Für ein schriftliches Angebot hingegen gilt die Frist, die das Unternehmen seinem Kunden für die Annahme des Angebotes stellt. Dies geschieht zum Beispiel mit der Formulierung „Dieses Angebot gilt bis zum 31.12.2020“ oder „Angebotsgültigkeit: innerhalb 4 Wochen nach Angebotsdatum“.

Kannst Du ein Angebot oder sogar einen geschlossenen Vertrag widerrufen?

Kannst Du ein Angebot widerrufen?

Der Gesetzgeber bestimmt im § 145 BGB und § 146 BGB, dass der Anbieter grundsätzlich an den Inhalt seines Angebotes gebunden ist und kein Widerrufsrecht hat. Das bedeutet, dass ein Angebot unbefristete Gültigkeit hat und dadurch die genannten Bedingungen in der Regel nicht verändert werden können. Die Verbindlichkeit eines Angebotes erlischt erst dann, wenn der Interessent es ablehnt. Enthält das Angebot jedoch eine Frist zur Annahme, dann erlischt die Gültigkeit erst mit Ablauf der Frist. Hast Du aber einen Fehler gemacht, dann musst Du Dein Angebot nicht widerrufen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du Dein Angebot nachträglich ändern.

Wie kannst Du einen geschlossenen Vertrag widerrufen?

Einen bereits geschlossenen Vertrag, also ein angenommenes Angebot, musst Du in der Regel erfüllen. Die Möglichkeit, einen Vertrag zu widerrufen, beruht auf der Kulanz des Vertragspartners. Es besteht im Grundsatz also kein Widerrufsrecht, wenngleich es Ausnahmen gibt.

  • Ist Dein Vertragspartner einverstanden damit, dass Du den Vertrag widerrufst, dann ist dadurch eine neue Übereinkunft getroffen, die die vorherige Gültigkeit aufhebt. Die erste Vereinbarung ist damit nicht mehr rechtskräftig.
  • Widerspricht Dein Kunde jedoch, dass Du den Vertrag widerrufst, dann musst Du ihn erfüllen. Lediglich wenn bei der Erstellung Deines Angebotes offensichtlich ein Irrtum vorliegt, hast Du Chancen auf einen rechtskräftigen Widerruf.
  • Liegen dem Vertragsabschluss falsche Annahmen zugrunde, zum Beispiel weil Du getäuscht wurdest, dann besteht ein Widerrufsrecht.

Wie kannst Du Mängel im Angebot nachträglich beheben?

Grundsätzlich solltest Du dafür sorgen, dass Du Deine Angebote nachträglich nicht verändern musst. Denn damit stellst Du Deine Zuverlässigkeit in Frage und verunsicherst Deinen Kunden. Doch die Änderung von Angeboten ist durchaus möglich.

Wann kannst Du ein Angebot nachträglich ändern?

  • Solange der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist, kannst Du Änderungen in Deinem Angebot vornehmen. Denn der Vertrag wird erst mit der Angebotsannahme rechtskräftig.
  • Möchtest Du Dein Angebot innerhalb der Annahmefrist verändern, solltest Du Deinen Kunden darauf ansprechen. Mündlich vereinbarte Änderungen musst Du schriftlich festhalten oder Du erstellst ein neues Angebot.
  • Ist die Annahmefrist ohne Angebotsannahme bereits abgelaufen, kannst Du ein neues verändertes Angebot erstellen. Die Änderungen solltest Du jedoch Deinem Kunden gegenüber erläutern.
  • Hat der Kunde das Angebot bereits angenommen, kannst Du keine Änderungen mehr vornehmen. Denn der Vertrag ist mit der Angebotsannahme geschlossen worden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du den Vertrag widerrufen.

Was bedeutet „Angebot freibleibend“?

Abgesehen von der Möglichkeit, einzelne Bestandteile unverbindlich zu benennen, kann die Einschränkung der Gültigkeit mit einer Formulierung wie zum Beispiel „Angebot freibleibend“ auch für das gesamte Angebot gelten. Mit ihr sind alle Produkte, Waren oder Dienstleistungen nur unverbindlich angeboten.

Fallstrick „Angebot freibleibend“

Die Formulierung „Angebot freibleibend“ hat nur eine eingeschränkte rechtliche Wirkung. Denn wenn Du auf die Bestellung Deines Kunden nicht reagierst, dann stimmst Du im rechtlichen Sinne durch Dein Schweigen dem Kaufvertrag dennoch zu den Bedingungen Deines Angebotes zu. Damit entsteht für Dich die Pflicht, auch ein freibleibendes Angebot zu erfüllen.

Wie kannst Du ein freibleibendes Angebot nachträglich ändern?

Wenn Du Dein Angebot freibleibend erstellst, dann musst Du dafür sorgen, dass ein rechtlich sicherer Kaufvertrag zustande kommt. Hierfür gilt es, die beiden Willenserklärungen, die zu einem normalen Kaufvertrag gehören, schriftlich zu fixieren. Wenn Dein Kunde dem freibleibenden Angebot zustimmt, dann kannst Du eine Auftragsbestätigung erstellen, in der Du die veränderten Bedingungen nennst. Die Angebotsannahme muss Dein Kunde durch eine erneute Zustimmung bestätigen.

Wann ist eine Angebotsbestätigung notwendig?

Die Angebotsbestätigung kommt vom Auftraggeber, der damit dem Angebot zustimmt. Die Angebotsbestätigung ist zugleich die Auftragserteilung. Die Angebotsbestätigung ist immer erforderlich. Denn sie stellt die zweite Willenserklärung, die die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist. Ohne eine Angebotsbestätigung kommt kein Vertrag zustande.

Welche Fristen gelten für die Angebotsbestätigung?

Für die Annahme des Angebots gelten die Fristen, die im Angebot genannt werden. Ohne Fristsetzung hat das Angebot eine unbefristete Gültigkeit. Die Angebotsbestätigung kann in diesem Fall jederzeit erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?

Der Kostenvoranschlag – kurz KVA – ist ein ungenaues Angebot, in dem der Anbieter seinem Interessenten seine Bedingungen nur ungefähr und unverbindlich mitteilt. Ein Kostenvoranschlag kommt meist im Vorfeld von Werkverträgen zum Einsatz. Der KVA enthält:

  • Umfang und Art der Leistung
  • Material
  • Leistungsdauer
  • Kosten
  • Gültigkeit des KVA
  • Freizeichnungsklausel

Übersteigen die tatsächlichen Kosten den KVA, dann musst Du den Kunden informieren. Dieser hat dann die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Die bis dahin erbrachten Leistungen muss er Dir ausbezahlen.